Bescheinigungen für BAföG und Barbeihilfe
Sofern Sie BAföG beziehen, verlangt das Amt für Ausbildungsförderung Nachweise darüber, dass Sie ordentlich studieren. In der Regel wird nach vier Fachsemestern eine formale Bescheinigung fällig. Eine entsprechende Bescheinigung für die politikwissenschaftlichen BA- und MA-Studiengänge erhalten Sie in der Regel im Prüfungsamt des Fachbereichs 02. Wenn Sie in einem BEd- oder MEd-Studiengang eingeschrieben sind, wenden Sie sich bitte direkt an das Hochschulprüfungsamt für das Lehramt..
Bitte beachten Sie: 2018 ist das Verfahren zur Erstellung der Bescheinigung vereinfacht worden. Die Vorlage des bisherigen Standardformulars (das rosafarbene Formblatt 5 „Bescheinigung nach § 48 Bafög“) ist in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung kann Ihnen nun direkt über Jogustine ausgedruckt werden (für die BA- und MA-Studiengänge im Prüfungsamt des Fachbereichs 02, für die BEd- und MEd-Studiengänge im Hochschulprüfungsamt für das Lehramt). Sollten Sie doch das Formblatt 5 benötigen, können Sie sich direkt an Herrn Dr. Christoph Wagner am Institut für Politikwissenschaft wenden.
Weitere Informationen finden Sie beim Amt für Ausbildungsförderung.